BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.1.11 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

1 Geltungsbereich

Diese Technische Spezifikation definiert die über die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen „Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)“ (RAB 30) hinausgehenden fachlichen Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für Kampfmittelräummaßnahmen.


2 Qualifikationen bei der Durchführung von Kampfmittelräumungen

Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige baufachliche sowie einschlägige fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung, berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben sowie KMR-Vorhaben verfügt, um die in § 3 Absatz 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.


2.1 Fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der KMR

  • funktionelle, technische und organisatorische Planung von KMR-Vorhaben,
  • Aufbau und Wirkungsweise von Munition,
  • Umgang mit Kampfmitteln,
  • Umgang mit Explosivstoffen,
  • Kenntnisse der Einsatzgebiete und Grenzen der einschlägigen Sondier- und Detektionsverfahren
  • Anwendung zweckmäßiger Räumverfahren,
  • Einsatz von Baugeräten in der KMR.


2.2 Spezielle arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

  • Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen durch Kampfmittel auf Räumstellen und bei späteren Arbeiten auf den geräumten Flächen,
  • Ermittlung und Beurteilung der im Zusammenhang mit Kampfmittelräumarbeiten anfallenden Erdbauarbeiten, insbesondere die Sicherung von Baugruben und Gräben.
  • Koordination und Organisation des Arbeitsschutzes auf Räumstellen.


2.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Ausarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen für entsprechende KMR-Vorhaben.


2.4 Berufserfahrung

Der Koordinator muss mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung von Kampfmittelräummaßnahmen haben.


3 Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen

Der Befähigungsschein nach § 20 SprengG ist nachzuweisen. Grundlage hierfür sind Ausbildungen/Lehrgänge bei den staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtungen, bei der Bundeswehr oder vergleichbaren Einrichtungen/Behörden.

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein.

Erforderlich ist der Nachweis umfassender Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Räumstellen oder die Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gelten als belegt, wenn sie durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden.


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