A-1.3.9 Niedersachsen
Ein Gesetz oder eine Kampfmittelverordnung sind für das Land Niedersachsen nicht erlassen worden. Gem. Runderlass „Kampfmittelbeseitigung“ des Umweltministeriums vom 08.12.1995 ist die Kampfmittelbeseitigung eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, für die gem. § 97 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) die Gemeinden in ihrem Gebiet als Gefahrenabwehrbehörden zuständig sind. Zur Unterstützung der Gemeinden hat das Land Niedersachsen beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) ein Kampfmittelbeseitigungsdezernat eingerichtet. Dort werden personelle und technische Mittel bereitgehalten, die im Rahmen der Amtshilfe für die zuständigen Gemeinden eingesetzt werden können. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) ist selber keine Gefahrenabwehrbehörde. Die Anschrift lautet:
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Hannover Dezernat 6 – Kampfmittelbeseitigungsdienst Marienstraße 34 30171 Hannover kbd-einsatz[at]lgln.niedersachsen.de |
Nach Ziff. 1 Abs. 3 des Runderlasses sind die
Gefahrenabwehrbehörden, d. h. die Gemeinden, für die
notwendigen Gefahrenerforschungsmaßnahmen
einschließlich Sondierungsmaßnahmen zuständig. Die
Sondierung wird im Auftrag und auf Kosten des
Grundstückseigentümers oder Bauherren von einer
befähigten Fachfirma durchgeführt. Die Kampfmittelräumstellen sind beim KBD anzumelden und werden von
dort fachtechnisch überprüft.
Die Bergung von Kampfmitteln und die spezielle Freilegung von Großkampfmitteln werden grundsätzlich von gewerblichen Räumfirmen im Auftrag und auf Rechnung der Gemeinden oder des Grundstückseigentümers bzw. Bauherren durchgeführt. Hierbei spricht der Kampfmittelbeseitigungsdienst Empfehlungen über Art und Weise der Freilegung aus. Die Beseitigung erfolgt durch den KBD. Sofern die Vernichtung nicht an Ort und Stelle erfolgt, werden die Kampfmittel zu einem der landeseigenen Munitionszwischenlager nach Munster oder Achternholt befördert, wo die abschließende Sortierung und Verpackung für den Weitertransport in die gewerbliche Vernichtung erfolgt.
Gemäß Runderlass erfolgt die Kampfmittelbeseitigung (Entschärfung, Befördern/Verbringen und Vernichtung bzw. erforderliche Sprengungen vor Ort) aus Billigkeitsgründen grundsätzlich kostenfrei. Eine beim Kampfmittelbeseitigungsdienst beauftragte Luftbildauswertung erfolgt nur gegen Kostenerstattung. Die Vor-Ort-Maßnahmen des Sondierens, Freilegens und Bergens werden von den Kampfmittelräumfirmen auf Kosten des Eigentümers oder Bauherren ausgeführt. Bei der Kostentragung ist zwischen alliierter und ehemals reichseigener Munition zu unterscheiden. Bei alliierter Munition trägt das Land Niedersachsen die Kosten der Beseitigung, bei ehemals reichseigener Munition stellt der KBD einen Kostenerstattungsantrag an die jeweils zuständige Bundesbehörde.
Abb. A-1.3.9-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen