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A-1.3.15 Schleswig-Holstein

Gemäß der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 19.01.2012 ist die Kampfmittelbeseitigung Bestandteil der Gefahrenabwehr und obliegt als besondere Zuständigkeit dem Innenministerium als Landesordnungsbehörde. Dieses hat die Kampfmittelräumung zentral dem Landeskriminalamt in Kiel zugewiesen. Die Adresse lautet:

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

Landeskriminalamt

Sachgebiet 323 – Kampfmittelräumdienst

Mühlenweg 166

24116 Kiel

Gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Kampfmittelverordnung nicht für die Polizei, die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz und den Zollgrenzdienst bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Der Kampfmittelräumdienst wird auf Antrag (des Grundstückseigentümers), von Amts wegen oder im Wege der Amtshilfe für die örtlichen Ordnungsbehörden tätig. Die gesamte Abwicklung übernimmt der Kampfmittelräumdienst. Hierzu zählen auch die Gefährdungsabschätzung und die Sondierung, die als Serviceleistungen gegen Bezahlung gemäß Gebührenordnung abgerechnet werden. Die Beseitigung und Vernichtung der Kampfmittel wird ausschließlich vom Kampfmittelräumdienst mit eigenen Kräften durchgeführt.

In § 4 Kampfmittelverordnung ist eine Sonderregelung für Liegenschaften des Bundes getroffen worden. Hiernach darf die Kampfmittelräumung auf Grundstücken oder Flächen im Eigentum des Bundes nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des Bundes oder seines Beauftragten durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung eines Grundstückes des Bundes unterliegt den Anzeigepflichten nach § 3 Abs. 1.

Auf schriftlichen Antrag hin überprüft der Kampfmittelräumdienst auch im Vorfeld Baumaßnahmen auf Kampfmittelverdacht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einschaltung des Kampfmittelräumdienstes besteht insofern, als die Landesbauordnung von einer Bebaubarkeit der Grundstücke ausgeht. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaften anzuwenden.

Die Kosten für eine Luftbildauswertung und für Sondierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich vom Grundstückseigentümer oder Bauherren getragen werden. Für private Grundstückseigentümer ist eine Überprüfung auf Kampfmittel kostenfrei.

Abb. A-1.3.15-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Schleswig-Holstein


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