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7.3 Ingenieurleistungen

Vergabeverfahren

(1) Objektplanungsleistungen – einschließlich Bestandsaufnahme – sind in der Regel Ingenieurleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden. Die Vergabe von derartigen freiberuflichen Tätigkeiten hat nach den Vorschriften des GWB in Verbindung mit der jeweils zutreffenden Vergabeverordnung zu erfolgen, wenn die geschätzte Gesamthonorarsumme (netto) den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

(2) Liegt die geschätzte Gesamthonorarsumme (netto) unter dem v. g. maßgeblichen EU-Schwellenwert (Unterschwellenbereich), sind die freiberuflichen Leistungen nach § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Sollte die UVgO in dem betroffenen Bundesland noch nicht eingeführt sein, hat die Vergabe solcher freiberuflichen Leistungen nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der zugehörigen Verwaltungsvorschriften) und/oder den Vorschriften eines Landesvergabegesetzes zu erfolgen. Die VOL/A findet für die Vergabe solcher Leistungen keine Anwendung (s. § 1 VOL/A).

Die „Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes und des Landes“ (RBBau/RLBau, K12) verlangen, dass die Aufträge möglichst gestreut werden.


Auswahl der Bewerber

(3) Aufträge sind an solche freiberuflich Tätige zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrung verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten.

(4) Diese Anforderungen erfüllen in der Regel Ingenieurbüros, die die vorgenannten Qualifikationen nachweisen können und deren Inhaber darüber hinaus die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ erworben haben bzw. den entsprechenden Anforderungen des Ingenieurgesetzes genügen.

(5) Darüber hinaus müssen die Bewerber für Ingenieurleistungen aus dem Bereich der Kampfmittelräumung allgemeine und besondere fachliche Kenntnisse sowie Erfahrungen nachweisen, wie sie in den Technischen Spezifikationen (TS)

  • A-9.2.1: für Phase A,
  • A-9.3.5: für Phase B,
  • A-9.4.1: für Phase C

definiert sind und über die entsprechende technische Ausstattung verfügen.

(6) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger allein reicht als Qualifikationsnachweis im o. g. Sinn nicht aus, da es weder einheitliche Anforderungen noch eine Sachverständigenorganisation zur Zulassung und Überprüfung gibt.


Leistungen und Leistungsbeschreibungen

(7) Die Planungsaufgabe muss mit den zu bearbeitenden Fragestellungen und der methodischen und fachlichen Vorgehensweise vom Auftraggeber präzise vorgegeben werden (s. Kapitel 4).

(8) Planungsschritte und Ergebnisse einer qualifizierten Ingenieurplanung müssen fachlich belegt sowie nachvollziehbar und verständlich dokumentiert werden. Weitere Hinweise sind in Kapitel 8 sowie in den Anhängen 7 und 9 zu finden.

(9) In den Leistungsstufen der Historischen Erkundung (Phase A) und der Technischen Erkundung (Phase B) der Kampfmittelbelastung werden Ingenieurleistungen im Sinne von gutachterlichen Leistungen für eine Bestandsaufnahme und Bewertung erforderlich (s. Kapitel 5 sowie Anhänge 2 und 3).

(10) Planungsleistungen für die Phase C können in Anlehnung an das Leistungsbild Ingenieurbauwerke gem. § 43 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschrieben werden:

  • Grundlagenermittlung: Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Aufgabe.
  • Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung.
  • Vorbereitung der Vergabe: Aufstellen der Verdingungsunterlagen.
  • Mitwirkung bei der Vergabe: z. B. Auswertung von Angeboten.
  • Örtliche Bauüberwachung.

(11) Für die Leistungen der Phasen A und B werden Leistungskataloge und für die Phase C ein fachspezifisch ergänztes Leistungsbild gem. § 43 HOAI (s. Anhang 7) zur Verfügung gestellt. Die Ergänzungen berücksichtigen auch die „Besonderen Leistungen“ i. S. der HOAI wie z. B. die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (§ 2 (3) BaustellV) sowie die Koordinatorenfunktion (§ 3 (1) BaustellV). Hinweise dazu finden sich im Anhang 7.


Honorierung von Planer- und Gutachterleistungen nach HOAI

(12) Für Ingenieurleistungen, die in der HOAI erfasst sind, können die Honorare nur im preisrechtlichen Rahmen dieser Honorarvorschriften vereinbart und berechnet werden.

(13) Die HOAI lässt in bestimmten Fällen, in denen sie keine Mindest- und Höchstsätze festsetzt, eine freie Honorarvereinbarung zu. Aber auch bei dieser freien Honorarvereinbarung finden die allgemeinen Vorschriften (Teil I) Anwendung. Dies ist besonders für die Abrechnung von Nebenkosten (§ 14), die Fälligkeit (§ 15) sowie die Umsatzsteuer (§ 16) von Bedeutung.

(14) Als Grundlage einer freien Honorarvereinbarung können Kosten von vergleichbaren Objekten oder aber der ermittelte Zeitaufwand und die Nebenkosten für die Bearbeitung eines Objektes herangezogen werden, um das Honorar zu ermitteln, das angemessen und üblich ist.

(15) Wenn die Vergütung nach dem geschätzten Zeitbedarf berechnet wird, soweit die Leistungsbeschreibung und Erfahrung dies zulassen, empfiehlt es sich, sie jeweils als Fest- oder Höchstbetrag zu vereinbaren.


Honoraranfragen für Leistungen, die nicht in der HOAI erfasst sind

(16) Wird eine Leistung übertragen, die weder von ihrem Gegenstand in den Leistungsbildern noch in einer anderen Bestimmung der HOAI erfasst ist, können die Vertragsparteien diese Leistung frei vereinbaren. Die Berechnung der Entgelte für diese sonstigen Ingenieurleistungen ist auch preisrechtlich nicht mehr an die HOAI gebunden.

(17) Es ist jedoch den Vertragsparteien gestattet, die Geltung der HOAI für von ihr nicht erfasste Bereiche durch Vereinbarung auszudehnen. Bei diesem nur vertraglichen Einsatz der HOAI besteht die Freiheit, die Anwendung von Bestimmungen der HOAI nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts wieder aufzuheben oder zu modifizieren. Bei der Vereinbarung einer Vergütung ist der öffentliche Auftraggeber jedoch auch an das Preisrecht gebunden. Nach der hierfür maßgeblichen Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) vom 21. November 1953 hat die marktwirtschaftliche Preisbildung Vorrang vor dem nur ausnahmsweise zulässigen Selbstkostenpreis (vgl. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VO PR 30/53).

(18) Ohne eine ingenieurmäßige Planung stehen keine Ausschreibungsunterlagen für ein wettbewerbliches Vergabeverfahren zur Verfügung. Das Gebot zum wirtschaftlichen Handeln erfordert aber auch, auf eine ingenieurmäßige Planung zu verzichten, wenn Planungskosten den durch einen Wettbewerb gewonnenen finanziellen Vorteil übersteigen könnten. In diesen Fällen ist die Vergabe von Kampfmittelräumleistungen – unter Rückgriff auf die von den Kampfmittelbeseitigungsdiensten der Länder abgeschlossenen Rahmenverträge mit gewerblichen Auftragnehmern – mit einem Stundenlohnvertrag oder einem Selbstkostenerstattungsvertrag zulässig.


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