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6.2 Planungsschritte zum Räumkonzept

Grundlagenermittlung

(1) Zur Klärung der Aufgabenstellung sind Anlass und Ziel der Planung sowie die Anforderungen des Bundes zu beschreiben. Alle weiteren für die Planung vorgegebenen Bedingungen rechtlicher, räumlicher, zeitlicher und nutzungsspezifischer Art sind zu ermitteln. Die dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, Daten und Informationen inkl. der Ergebnisse aus den vorangegangenen Untersuchungen sind zusammenzustellen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Fehlende oder unvollständige Daten, d. h. methodische Untersuchungsdefizite der für die Kampfmittelräumung bedeutenden Faktoren, sind aufzuzeigen. Der für die Beseitigung der aufgezeigten Defizite erforderliche Leistungsumfang – auch vertiefende technische Erkundungen (Geophysik, Testfelder) – ist zu ermitteln. Das Ergebnis dieses ersten Planungsschrittes, der Grundlagenermittlung (s. Anhang 7.2.7), ist die Basis für die weiteren Planungsschritte und deren Leistungsumfang.


Vorplanung

(2) In dem folgenden Planungsschritt, der Vorplanung, sind die Unterlagen im Kontext mit den Planungsabsichten (Nutzungsabsichten) nach qualitativen Gesichtpunkten zu analysieren. Die aus der Grundlagenermittlung und der Analyse der Vorplanung identifizierten fehlenden Informationen z. B. zum Gebäudebestand, der Vegetation, den Schutzgebieten, kontaminationsverdächtigen Flächen, ausgewiesenen Bereichen mit Bodenab- und -auftrag, Ver- und Entsorgungsleitungen, Geologie und Hydro(geo)logie, Testfeldern oder Kampfmittelbelastung sind zu beschaffen. Das Ziel der Planung ist hinsichtlich Erreichbarkeit und Durchführbarkeit zu bewerten und zu konkretisieren. Für das Räumkonzept sind folgende Lösungsmöglichkeiten zu untersuchen:

  • Kampfmittelräumung ohne Einschränkungen. Hierbei wird die Kampfmittelfreiheit eines Areals nach dem Stand der Technik hergestellt.
  • Kampfmittelräumung mit Einschränkungen. Hier wird die Kampfmittelräumung in Tiefe oder Fläche eingeschränkt.
    Hierzu zählt auch die baubegleitende Kampfmittelräumung.
  • Schutz- und Beschränkungsmaßnahme.

(3) Zu betrachten sind die Auswirkungen dieser drei Lösungsmöglichkeiten auf die Wirtschaftlichkeit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz des ausführenden Unternehmens, den Umweltschutz sowie die Folgenutzungsmöglichkeiten. Insbesondere bei größeren Liegenschaften mit unterschiedlichen Nutzungen auf Liegenschaftsteilen wird eine differenzierte Betrachtung zu einer Kombination von Lösungsmöglichkeiten führen. Für den Einsatz alternativer Räumverfahren oder deren Kombination sind die Auswirkungen der Standortfaktoren zu untersuchen. Für die favorisierte Lösung ist das Planungskonzept mit Darstellung und Bewertung des ausgewählten Verfahrens oder der Verfahrenskombination zu erarbeiten. Ferner werden u. a. Bauablaufpläne erstellt, Parzelleneinteilungen vorgenommen, die Zuständigkeit und die Projektstruktur festgelegt sowie die Anforderungen zum Nachbarschafts- und Arbeitsschutz konkretisiert. In dieser Planungsphase sind bereits die Baustellenbedingungen gem. BaustellV abzuleiten und die danach erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

(4) Auf dieser Grundlage werden die Vorverhandlungen mit den Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit des Räumkonzeptes geführt. Gegebenenfalls ist eine Mitwirkung des Auftragnehmers beim Erläutern des Planungskonzeptes gegenüber Bürgern und politischen Gremien erforderlich. Die Vorplanungsergebnisse sind aufgrund der Verhandlungen/Erläuterungen/Anmerkungen der beteiligten Gremien zu konkretisieren, zu überarbeiten, mit einer Kostenschätzung zu vervollständigen und zusammenzustellen.


Entwurfsplanung

(5) Beim dritten Planungsschritt, der Entwurfsplanung, werden die für Teilbereiche der Liegenschaft ausgewählten Verfahren (oder Verfahrenskombinationen) auf die fachspezifischen Anforderungen unter Berücksichtigung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf durchgearbeitet. Hierzu zählt beispielsweise auch die Aufstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplans (in Anlehnung an DGUV Regel 101-004 bzw. DGUV Information 201-027), die Bedarfsermittlung einzusetzender Spezialtechnik (z. B. Siebanlagen) und des Freischnittes, ggf. konzeptionelle Ausarbeitungen zur Entsorgung geborgener Kampfmittel, zum Baustellenverkehr und Bauablauf, zu besonderen Tiefbauarbeiten sowie zur Qualitätssicherung und -kontrolle (z. B. Prüffelder). Zusätzliche Leistungen können sich ergeben, wenn sich die Durchführung von weiteren technischen Erkundungen (Geophysik, Testfelder) sowie die Konzepterstellung für den Umgang mit kontaminiertem Boden und Grundwasser als notwendig erweisen.

(6) In dem anzufertigenden Erläuterungsbericht ist textlich kurz gefasst und allgemein verständlich das Räumkonzept so zu beschreiben, dass eine zweifelsfreie Beurteilung aller wesentlichen Planungsschritte möglich ist. Planungsergebnisse und -entscheidungen sind stets nachvollziehbar zu begründen (s. Kap. 6.3 und Anhang 9.4.9). Zur zeichnerischen Darstellung gehören beispielsweise ein Ablaufplan, Liegenschaftspläne mit unterschiedlichen Fachinformationen und die Darstellung des Räumkonzeptes. Die erarbeiteten Unterlagen sind wiederum Grundlage für die Verhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit; sie werden in einem Finanzierungs-, Bauzeiten- und Kostenplan zusammengefasst.


Genehmigungsplanung

(7) Im letzten Planungsschritt zum Räumkonzept, der Genehmigungsplanung, sind die Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu erstellen. In der Regel sind hierfür die zur Entwurfsplanung erarbeiteten Unterlagen nutzbar und ausreichend. Mit diesen Unterlagen erfolgt die abschließende Verhandlung mit den Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls die abschließende Vervollständigung und Anpassung der Planungsunterlagen. Damit wird eine relativ hohe Planungs- und Kostensicherheit für die Durchführung der Räummaßnahme hergestellt.


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